Schadensposition – gegebenenfalls unter dem Vorbehalt der späteren Bezifferung – geradezu angeboten bzw. hätte sich Rechtsanwältin B.____ zumindest die Frage stellen müssen, ob der Kläger bereits eine andere Maschine im Auge hatte. Jedenfalls aber hätte Rechtsanwältin B.____ – sollte nicht davon ausgegangen werden, dass die Schadensposition des Deckungskaufs im Grundsatz bereits in der Replik zu nennen gewesen wäre – dem Kläger frühzeitig, spätestens jedoch am 16. Dezember 2011, mitteilen bzw. diesen auffordern müssen, ihr sofort Bescheid zu geben, wenn er eine andere Erntemaschine kaufe, damit sie diese Tatsache anschliessend rechtzeitig als Novum in den Prozess hätten einbringen können.