Er hat den Klienten daher auf die verschiedenen möglichen Anspruchsgrundlagen hinzuweisen und ihm Gelegenheit zu geben, alle sachdienlichen Informationen bekannt zu geben und mögliche Beweismittel vorzulegen (Fellmann, a.a.O., N 1517 und 1529 mit Hinweisen). bb) Vorliegend erhielt Rechtsanwältin B.____ unbestrittenermassen am 16. Dezember 2011, mithin drei Tage vor Einreichung der Replik am 19. Dezember 2011, vom Kläger die Mitteilung, dass er die ursprünglich bei der Z.____ bestellte Maschine nicht mehr wolle. Vor diesem Hintergrund hätte sich gemäss den Erwägungen der Vorinstanz spätestens dann ein allfälliger Deckungskauf als in der Replik zu nennende