Grundsätzlich darf der Anwalt sodann auf die Richtigkeit der Ausführungen seines Klienten vertrauen. Zumindest bei ungenauen Angaben des Mandanten oder bei begründetem Anlass zu Zweifeln an deren Wahrheitsgehalt ist eine Überprüfung jedoch geboten und hat der Anwalt auf die Unstimmigkeiten hinzuweisen und zur Klärung der Sachlage aufzufordern (Fellmann, Anwaltsrecht, 2. Aufl., N 1498 ff. mit Hinweisen; Walter/ Schmid, Unsorgfältige Führung eines Anwaltsmandats – Anwaltshaftung, in: Weber/ Münch, Haftung und Versicherung, 2. Aufl., N 20.30). Ferner hat der Anwalt den Klienten umfassend zu beraten und diesem die Schritte zu empfehlen, die geeignet sind, das angestrebte Ziel zu erreichen.