"administrativen Belangen" vor Vorinstanz relativierte). Wie es sich mit der novenrechtlichen Zulässigkeit dieser beklagtischen Vorbringen im Berufungsverfahren im Einzelnen verhält, kann aber letztlich offenbleiben; denn selbst wenn von einer gewissen Geschäfts- und/oder Prozesserfahrenheit des Klägers auszugehen wäre, könnte der Beklagte sich daraus im vorliegenden Fall aus folgenden Gründen nichts zu seinen Gunsten ableiten: aa) Zu den Sorgfaltspflichten des Anwalts gehört insbesondere die Abklärung des Sachverhalts. Anwalt und Klient haben die massgebenden Fakten gemeinsam zusammenzutragen, wobei den Klienten die Pflicht zur vollständigen Information trifft