Dazu fällt in Betracht, dass zumindest in Bezug darauf, dass der Kläger bereits verschiedentlich (auch) an zivilrechtlichen Verfahren vor Vorinstanz beteiligt (und dabei vom Beklagten vertreten worden) war, von einer gerichtsno­ torischen und im Verhältnis der Parteien unter dem Aspekt des Anwaltsgeheimnisses unproblematischen Tatsache ausgegangen werden kann (Art. 151 ZPO) und jedenfalls grundsätzlich auch übereinstimmende Parteivorbringen dazu vorliegen, dass der Kläger im Bereich des Chicorée-Anbaus über geschäftliche Kenntnisse verfügt (wenngleich, wie der Kläger zu Recht einwendet, der Beklagte seine [klägerischen] Fähigkeiten in