b) Erstmals im Berufungsverfahren bringt der Beklagte vor, beim Kläger handle es sich um einen geschäfts- und prozesserfahrenen Klienten, weshalb diesem gegenüber die anwaltliche Pflicht zu ergänzender Sachabklärung herabgesetzt sei und von ihm hätte erwartet werden können, dass er seinen Anwalt über einen geplanten (teureren) Deckungskauf informiere. Dem hält der Kläger entgegen, es handle sich hierbei um unzulässige neue bzw. – soweit sie erstinstanzlich teilweise bereits vorgebacht wurden – bestrittene Tatsachenbehauptungen, welche zudem, was die Behauptung der Geschäftserfahrenheit betreffe, im Widerspruch zu den früheren Vorbringen des Beklagten stünden.