Voraussetzung für die vereinfachte Berechnung des Nichterfüllungsschadens nach Massgabe von Art. 75 CISG ist – neben der tatsächlichen Vornahme eines Deckungsgeschäfts, der (vorgängigen) Aufhebung des Kaufvertrags sowie der Angemessenheit in sachlicher und preislicher Hinsicht – insbesondere, dass das Deckungsgeschäft innerhalb angemessener Frist vorgenommen wird, wobei deren Dauer von den Umständen des Einzelfalles abhängt. Für den Beginn der Frist ist der Zeitpunkt der Vertragsaufhebung massgeblich (E. 5).