{"Signatur": "SG_KGN_001", "Spider": "SG_Publikationen", "Datum": "2021-02-17", "PDF": {"Datei": "SG_Publikationen/SG_KGN_001_BO-2019-5_2021-02-17.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte-detail?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=10095&type=1563347022&cHash=ce45c4ff9ae49ffa26b0a017e91742a0", "Checksum": "5781d978ce0a0ad40a439542e43a58c3"}, "Scrapedate": "2024-05-27", "Num": ["BO.2019.5"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht 17.02.2021 BO.2019.5"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Kantonsgericht 17.02.2021 BO.2019.5"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Kantonsgericht 17.02.2021 BO.2019.5"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Kantonsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Kantonsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zivilkammern (inkl. Einzelrichter)"}], "ScrapyJob": "446973/74/22", "Zeit UTC": "27.05.2024 03:01:33", "Checksum": "fbee5d4fe4bbefe6e989ce90d45cd6c6", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Kantonsgericht 17.02.2021 BO.2019.5\n\nVertrags erklärt hatte, kann – wie die Vorinstanz zu Recht festhielt – für die Beurteilung\nder zeitlichen Angemessenheit nicht ausschlaggebend sein, stand ihr doch kein Recht\nzur (vorzeitigen) Vertragsaufhebung (nach Art. 64 oder Art. 72 CISG) zu und war sie –\nund nicht der Kläger – es, die sich vertragsbrüchig verhielt. Demzufolge bleibt es dabei,\ndass für den Beginn der Frist auf den Zeitpunkt der Vertragsaufhebung durch den\nKläger abzustellen ist, womit sich die Kritik am Entscheid der Vorinstanz – deren\nAusführungen zur Zulässigkeit eines vorzeitigen Deckungsgeschäfts vom Beklagten im\nÜbrigen nicht beanstandet wurden – als unbegründet erweist und die Erfüllung der\nVoraussetzungen von Art. 75 CISG (auch) bezüglich der Angemessenheit in zeitlicher\nHinsicht zu bejahen ist. Nur nebenbei bemerkt erschiene es mit Blick auf den hier zu\nbeurteilenden Fall, in dem es sich beim Kaufgegenstand um eine spezielle\nErntemaschine von doch beträchtlichem Wert handelt, welche in vergleichbarer Art nur\nvon wenigen Anbietern hergestellt wird, auch angemessen, dem Kläger eine eher\nlängere Frist für die Vornahme des Deckungskaufs zuzugestehen; deren konkrete\nDauer kann indes im Lichte der vorstehenden Erwägungen ebenso offengelassen\nwerden wie der wohl zutreffende (prozessuale) Einwand des Klägers, der Beklagte\nhätte sich mit der Alternativbegründung der Vorinstanz betreffend Art. 75 CISG als\nRechtsgrundlage für die Schadenersatzforderung aus Nichterfüllung des Kaufvertrags\nnicht auseinandergesetzt, weshalb die Berufung in diesem Punkt schon mangels\nausreichender Begründung abzuweisen sei.\n\n© Kanton St.Gallen 2024 Seite 10/10\n"}