{"Signatur": "SG_KGN_001", "Spider": "SG_Publikationen", "Datum": "2021-02-17", "PDF": {"Datei": "SG_Publikationen/SG_KGN_001_BO-2019-5_2021-02-17.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte-detail?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=10095&type=1563347022&cHash=ce45c4ff9ae49ffa26b0a017e91742a0", "Checksum": "5781d978ce0a0ad40a439542e43a58c3"}, "Scrapedate": "2024-05-27", "Num": ["BO.2019.5"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht 17.02.2021 BO.2019.5"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Kantonsgericht 17.02.2021 BO.2019.5"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Kantonsgericht 17.02.2021 BO.2019.5"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Kantonsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Kantonsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zivilkammern (inkl. Einzelrichter)"}], "ScrapyJob": "446973/74/22", "Zeit UTC": "27.05.2024 03:01:33", "Checksum": "fbee5d4fe4bbefe6e989ce90d45cd6c6", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Kantonsgericht 17.02.2021 BO.2019.5\n\nvorinstanzliche Feststellung, dass der vom Kläger vorgenommene Kauf der\nErntemaschine Kwatro in sachlicher Hinsicht nicht zu beanstanden bzw. hinsichtlich\nArt, Qualität und Preis – obwohl Letzterer deutlich über dem vereinbarten Kaufpreis der\nbei der Z.____ bestellten Erntemaschine gelegen habe – als angemessen zu\nbezeichnen sei. Strittig ist einzig noch die Frage der Angemessenheit in zeitlicher\nHinsicht. Dazu erwog die Vorinstanz, der Kläger habe den Vertrag mit Dewulf am 7.\nFebruar 2012 unterschrieben, allerdings unter dem Vorbehalt der Finanzierung. Letztere\nsei am 16. Mai 2012 gesichert gewesen und damit (endgültig) zustande gekommen. Die\nZ.____ wiederum habe bereits am 6. September 2010 und damit mehr als eineinhalb\nJahre vorher die Vertragsaufhebung erklärt. Dazu sei sie jedoch, wie im Entscheid vom\n6. November 2012 festgehalten worden sei, nicht berechtigt gewesen, weshalb für die\nBeurteilung der zeitlichen Angemessenheit des Deckungskaufs nicht darauf abgestellt\nwerden könne. Der Kläger selber habe frühestens am 4./5. Juni 2012, als\nRechtsanwältin B.____ dem Gericht die Beschränkung auf das Eventualbegehren\nmitteilte, gegenüber der Z.____ die Vertragsaufhebung erklärt. Dies sei nach der\nTätigung des Deckungskaufs gewesen, was dem Kläger nach herrschender Auffassung\njedoch nicht schade, nachdem er (erst) aufgrund der Ausführungen in den\nRechtsschriften der Z.____ vom 7. Oktober 2011 und vom 2. März 2012 endgültig\ndamit habe rechnen müssen, dass diese die bestellte Maschine nicht von sich aus, d.h.\nohne gerichtliches Urteil, herstellen und liefern würde. Doch auch dann, wenn man mit\nder Minderheitsmeinung davon ausginge, dass Art. 75 CISG bei einem vorzeitigen\nDeckungsgeschäft nicht anwendbar sei, würde sich im Ergebnis nichts ändern, weil der\nKläger diesfalls die Mehranschaffungskosten gestützt auf Art. 74 CISG als\nNichterfüllungsschaden geltend mache könnte.\n\nc) Der Beklagte wendet berufungsweise ein, die Vorinstanz habe zu Unrecht die\nVoraussetzungen des Deckungskaufs i.S.v. Art. 75 CISG bejaht. Es sei von einem\nantizipierten Vertragsbruch seitens der Z.____ auszugehen, weshalb für die Beurteilung\nder zeitlichen Angemessenheit des Deckungsgeschäfts nicht der Zeitpunkt der\nVertragsaufhebung, sondern der ursprüngliche Lieferzeitpunkt massgebend sei.\nLetzterer sei im August 2010 gewesen, während der Deckungskauf frühestens am 7.\nFebruar 2012 erfolgt sei. Dazwischen liege ein Zeitraum von rund 17 Monaten, welcher\n\n© Kanton St.Gallen 2024 Seite 8/10\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nweit über dem liege, was in Rechtsprechung und Lehre als zulässig erachtet werde,\nund daher klar als unangemessen einzustufen sei. Aufgrund des übermässig langen\nZuwartens hätte dem Kläger demnach auch im Erstprozess kein Schadenersatz für den\nDeckungskauf zugesprochen werden können, womit auch im vorliegenden Verfahren\nkein solcher Anspruch bestehe.\n\nd) Der Auffassung des Beklagten kann nicht gefolgt werden. Das in der Berufung\nangeführte Zitat von Schwenzer (CISG Komm., Art. 75 N 7), wonach im Falle der\nVertragsaufhebung bei antizipiertem Vertragsbruch \"für die Beurteilung der\nAngemessenheit abweichend auf den ursprünglichen Lieferzeitpunkt abzustellen\" sei,\nbezieht sich auf die Regelung in Art. 72 CISG, welche der anderen Vertragspartei das\nRecht zur vorzeitigen Vertragsaufhebung verleiht, wenn vor Fälligkeit offensichtlich ist,\ndass ihre Vertragspartnerin eine wesentliche Vertragsverletzung begehen wird (Abs. 1).\nGinge man mit dem Beklagten davon aus, dass seitens der Z.____ ein antizipierter\nVertragsbruch (i.S. der Erfüllungsverweigerung) vorlag, wäre gemäss dieser\nBestimmung somit der Kläger berechtigt gewesen, seinerseits den Vertrag aufzuheben,\nohne dessen Fälligkeit abwarten zu müssen. Dies tat der Kläger hier jedoch gerade\nnicht, sondern er hielt (zunächst) am Vertrag fest und leitete Klage zur Durchsetzung\nseines Erfüllungsanspruchs ein. Erst später, frühestens am 4./5. Juni 2012 mit der\nMitteilung von Rechtsanwältin B.____ und damit lange nach Fälligkeit, erklärte er dann\n(gegenüber der Z.____) die Aufhebung des Vertrags. Eine vorzeitig vom Kläger erklärte\nAufhebung des Vertrags vom 8./10. Mai 2010 betreffend Kauf der\nEndivienerntemaschine behauptete auch der Beklagte nie. Entgegen seiner Ansicht\nliegt somit kein \"Fall der Vertragsaufhebung bei antizipiertem Vertragsbruch vor\",\nweshalb für die zeitliche Angemessenheit des Deckungskaufs auch nicht\n(ausnahmsweise) der ursprüngliche Lieferzeitpunkt massgeblich sein kann. Dieser vom\nBeklagten geltend gemachte abweichende (Anfangs )Zeitpunkt für die Beurteilung der\nangemessenen Frist für das Deckungsgeschäft käme nur dann zum Tragen, wenn die\n\"andere Partei\" – hier der Kläger – vorzeitig, d.h. vor Fälligkeit, die Vertragsaufhebung\nerklärt hätte, wozu allerdings grundsätzlich keine Pflicht besteht (Schwenzer, CISG\nKomm., Art. 72 N 23 mit Hinweisen). Dass die Z.____ ihrerseits bereits am\n6. September 2010 (bzw. implizit mit E-Mail vom 5. Juli 2010) die Aufhebung des\n\n© Kanton St.Gallen 2024 Seite 9/10\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\n"}