{"Signatur": "SG_KGN_001", "Spider": "SG_Publikationen", "Datum": "2021-02-17", "PDF": {"Datei": "SG_Publikationen/SG_KGN_001_BO-2019-5_2021-02-17.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte-detail?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=10095&type=1563347022&cHash=ce45c4ff9ae49ffa26b0a017e91742a0", "Checksum": "5781d978ce0a0ad40a439542e43a58c3"}, "Scrapedate": "2024-05-27", "Num": ["BO.2019.5"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht 17.02.2021 BO.2019.5"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Kantonsgericht 17.02.2021 BO.2019.5"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Kantonsgericht 17.02.2021 BO.2019.5"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Kantonsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Kantonsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zivilkammern (inkl. Einzelrichter)"}], "ScrapyJob": "446973/74/22", "Zeit UTC": "27.05.2024 03:01:33", "Checksum": "fbee5d4fe4bbefe6e989ce90d45cd6c6", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Kantonsgericht 17.02.2021 BO.2019.5\n\nÜberprüfung auf die Richtigkeit der vom Klienten erhaltenen Informationen und\nUnterlagen verlassen kann (wo die Geschäftserfahrung des Letzteren allenfalls eine\nRolle spielen könnte). Vielmehr geht es darum, dass die hinsichtlich eines\nSchadenersatzes aus Deckungskauf massgeblichen Tatsachen überhaupt erst hätten\nzusammengetragen werden müssen, wofür der Beklagte bzw. Rechtsanwältin B.____\nspätestens aufgrund der Mitteilung des Klägers vom 16. Dezember 2011 jedenfalls\ninsofern verantwortlich gewesen wäre, als er bzw. sie den Kläger zumindest zur\nBeibringung sachdienlicher Informationen und möglicher Beweismittel hätte anhalten\nmüssen. Nur nebenbei bemerkt sei überdies, dass es doch ziemlich widersprüchlich\nerscheint und wohl prozesstaktisch begründet ist, wenn der Beklagte, der den Kläger\nim erstinstanzlichen Verfahren noch als einen in administrativen Belangen Mühe\nbekundenden \"Gemüsebauer\" darstellte, welcher verschiedentlich eine \"sehr\neigensinnige Rechtsauffassung\" gehabt habe und \"beratungsresistent\" gewesen sei,\nebendiesen nun aber als derart rechtskundig und geschäftserfahren gesehen haben\nwill, dass an seine, des Beklagten, Sorgfaltspflicht geringere Anforderungen gestellt\nwerden dürften.\n\ndd) Fehl geht schliesslich der Einwand des Beklagten, für ihn habe es nicht evident\nsein können, dass der Preis für die Beschaffung einer Ersatzmaschine deutlich höher\nsein würde als jener für die ursprünglich bei der Z.____ bestellte Maschine. Abgesehen\ndavon, dass der Beklagte im vorliegenden Fall, in dem es – was ihm bekannt war – um\ndie Anschaffung einer kostspieligen Erntemaschine ging, an welche der Kläger\nspezifische Anforderungen stellte und in diesem Zusammenhang ausgedehnte\nVertragsverhandlungen geführt hatte, viel eher damit hätte rechnen müssen, dass der\nKauf einer Ersatzmaschine teurer ausfallen könnte, wäre es gerade seine Aufgabe\ngewesen, gemeinsam mit dem Kläger im Hinblick auf die (allfällige) Geltendmachung\nvon Schadenersatz im Sinne des Eventualbegehrens die Alternative und den Preis\neines allfälligen Deckungsgeschäfts soweit möglich abzuklären, wobei sich zumindest\ntendenziell ergeben hätte, ob die Preisdifferenz \"deutlich\" oder eben geringer\nausgefallen wäre (oder eine Ersatzmaschine sogar zu einem günstigeren Preis hätte\nerstanden werden können). Im Übrigen stellte sich, wenn der Beklagte davon\nausgegangen sein sollte, dass die Beschaffung einer Ersatzmaschine nicht deutlich\n\n© Kanton St.Gallen 2024 Seite 6/10\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nteurer sein könne, die Frage, weshalb das Eventualbegehren mit einem (im Vergleich\nzum Hauptbegehren) erheblich höheren Mindeststreitwert von Fr. 800'000.00 beziffert\nwurde.\n\n[…]\n\n5.a) Ist der Vertrag aufgehoben und hat der Käufer einen Deckungskauf oder der\nVerkäufer einen Deckungsverkauf in angemessener Weise und innerhalb eines\nangemessenen Zeitraums nach der Aufhebung vorgenommen, kann die Partei, die\nSchadenersatz verlangt, den Unterschied zwischen dem im Vertrag vereinbarten Preis\nund dem Preis des Deckungskaufs oder des Deckungsverkaufs sowie jeden weiteren\nSchadenersatz nach Artikel 74 verlangen (Art. 75 CISG). Voraussetzung für die\nvereinfachte Berechnung des Nichterfüllungsschadens nach Massgabe von Art. 75\nCISG ist – neben der tatsächlichen Vornahme eines Deckungsgeschäfts, der\n(vorgängigen) Aufhebung des Kaufvertrags (s. dazu sogleich lit. c) sowie der\nAngemessenheit in sachlicher und preislicher Hinsicht – insbesondere, dass das\nDeckungsgeschäft innerhalb angemessener Frist vorgenommen wird, wobei deren\nDauer von den Umständen des Einzelfalles abhängt. Dem Gläubiger soll genügend Zeit\neingeräumt werden, sein Vorgehen zu überlegen und den Abschluss des\nDeckungsgeschäfts vorzubereiten, ohne ihm aber Raum für Spekulationen zu eröffnen\n(Schwenzer, in: Schlechtriem/Schwenzer/Schroeter, Kommentar zum UN-Kaufrecht\n[CISG], 7. Aufl., Art. 75 N 2 ff.; SHK-Brunner/Schmidt-Ahrendts/Czarneki, 2. Aufl.,\nArt. 75 CISG N 3 ff.).\n\nb) Der vom Beklagten erstinstanzlich noch erhobene Einwand, der Kauf der\nOccasionsmaschine Verstraete Construct von Dewulf (und nicht der spätere Kauf der\nMaschine Kwatro desselben Herstellers) sei der eigentliche Deckungskauf i.S.v. Art. 75\nCISG gewesen, wurde von der Vorinstanz verworfen. Darauf ist mangels (begründeter)\nBeanstandung in der Berufung nicht mehr einzugehen. Gleiches gilt für die\n\n© Kanton St.Gallen 2024 Seite 7/10\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\n"}