{"Signatur": "SG_KGN_001", "Spider": "SG_Publikationen", "Datum": "2021-02-17", "PDF": {"Datei": "SG_Publikationen/SG_KGN_001_BO-2019-5_2021-02-17.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte-detail?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=10095&type=1563347022&cHash=ce45c4ff9ae49ffa26b0a017e91742a0", "Checksum": "5781d978ce0a0ad40a439542e43a58c3"}, "Scrapedate": "2024-05-27", "Num": ["BO.2019.5"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht 17.02.2021 BO.2019.5"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Kantonsgericht 17.02.2021 BO.2019.5"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Kantonsgericht 17.02.2021 BO.2019.5"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Kantonsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Kantonsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zivilkammern (inkl. Einzelrichter)"}], "ScrapyJob": "446973/74/22", "Zeit UTC": "27.05.2024 03:01:33", "Checksum": "fbee5d4fe4bbefe6e989ce90d45cd6c6", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Kantonsgericht 17.02.2021 BO.2019.5\n\nbb) Vorliegend erhielt Rechtsanwältin B.____ unbestrittenermassen am 16. Dezember\n2011, mithin drei Tage vor Einreichung der Replik am 19. Dezember 2011, vom Kläger\ndie Mitteilung, dass er die ursprünglich bei der Z.____ bestellte Maschine nicht mehr\nwolle. Vor diesem Hintergrund hätte sich gemäss den Erwägungen der Vorinstanz\nspätestens dann ein allfälliger Deckungskauf als in der Replik zu nennende\n\n© Kanton St.Gallen 2024 Seite 3/10\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nSchadensposition – gegebenenfalls unter dem Vorbehalt der späteren Bezifferung –\ngeradezu angeboten bzw. hätte sich Rechtsanwältin B.____ zumindest die Frage\nstellen müssen, ob der Kläger bereits eine andere Maschine im Auge hatte. Jedenfalls\naber hätte Rechtsanwältin B.____ – sollte nicht davon ausgegangen werden, dass die\nSchadensposition des Deckungskaufs im Grundsatz bereits in der Replik zu nennen\ngewesen wäre – dem Kläger frühzeitig, spätestens jedoch am 16. Dezember 2011,\nmitteilen bzw. diesen auffordern müssen, ihr sofort Bescheid zu geben, wenn er eine\nandere Erntemaschine kaufe, damit sie diese Tatsache anschliessend rechtzeitig als\nNovum in den Prozess hätten einbringen können. Diesen Erwägungen ist unter\nBerücksichtigung der vorstehend erwähnten Pflichten des Anwalts zuzustimmen. In\nAnbetracht dessen, dass im Verfahren OV.2011.4-RH3ZK-REU neben dem auf\nLeistungserfüllung lautenden Hauptbegehren von Beginn weg auch ein Eventual­\nbegehren auf Schadenersatz wegen Nichterfüllung gestellt worden war und damit\nzumindest grundsätzlich auch die allfällige Geltendmachung von Schadenersatz\naufgrund eines späteren Deckungsgeschäfts i.S.v. Art. 75 CISG im Raum stand (dass\ndies der Fall sein könnte, ergibt sich aus der damaligen Klageschrift, in der u.a. auf die\nBestimmungen von Art. 74 ff. CISG verwiesen wurde), wäre der Beklagte bzw.\nRechtsanwältin B.____ schon im Grundsatz gehalten gewesen, dafür besorgt zu sein,\ndass (auch) diesbezüglich bereits innerhalb des zweifachen Schriftenwechsels (vor\nAktenschluss) soweit möglich entsprechende Tatsachenbehauptungen und\nBeweismittelanträge vorgebracht würden. Insofern hätte seinerseits bzw. ihrerseits\ndurchaus Anlass bestanden und hätte es an ihm bzw. ihr gelegen, frühzeitig, jedenfalls\naber im Rahmen der Ausarbeitung der Replik bzw. vor deren Einreichung mit dem\nKläger Rücksprache in Bezug auf eine allenfalls (inzwischen) vorhandene Absicht, eine\nandere (Neu-)Maschine anzuschaffen, zu halten. Spätestens aber, als Rechtsanwältin\nB.____ vom Kläger (als Reaktion auf den ihm zugesandten Replikentwurf) vor\nEinreichung der Replik am 16. Dezember 2011 benachrichtigt worden war, dass er die\nLieferung der ursprünglich bestellten Maschine nicht mehr wünsche, hätte sich die\nFrage nach der Bedeutung dieses Umstands für das laufende Verfahren gestellt und\nhätten sich die Frage einer anderweitigen Beschaffung einer (gleichwertigen)\nErntemaschine und weitere Abklärungen im Hinblick auf eine sich aus dem\nDeckungskauf allfällig ergebende Schadenersatzforderung (z.B. zum Preis der\nErsatzmaschine und zum Stand der diesbezüglich gegebenenfalls schon\n\n© Kanton St.Gallen 2024 Seite 4/10\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\naufgenommenen Verhandlungen) aufgedrängt. In dieser Situation wäre es ihre Sache\ngewesen, den Sachverhalt durch tatbestandsgerechte Befragung des Klägers soweit\nabzuklären, dass sie (auch) die Schadensposition des Deckungskaufs in den\nGrundzügen – vorbehältlich allenfalls der späteren Bezifferung – in der Replik hätte\naufführen können, bzw. zumindest den Kläger anzuhalten, sie über den Kauf einer\nErsatzmaschine unverzüglich zu informieren, um diese Tatsache rechtzeitig mittels\nNoveneingabe ins Verfahren einführen zu können. Da aber weder für das eine noch das\nandere ein Nachweis besteht, muss sich Rechtsanwältin B.____, auch was die\nSchadensposition des Deckungskaufs anbelangt, vorwerfen lassen, die Pflicht zur\nAbklärung des Sachverhalts in unvertretbarer Weise verletzt zu haben.\n\ncc) Daran vermag die vom Beklagten zitierte Literatur, wonach die anwaltliche Pflicht\nzu ergänzender Sachabklärung auch ihre Grenzen habe und insbesondere gegenüber\neinem rechtskundigen Mandanten herabgesetzt sei sowie im Grundsatz weder dazu\nverpflichte, ohne besondere Anzeichen die vom Mandanten gegebenen Informationen\nauf deren Richtigkeit hin zu überprüfen, noch, den Sachverhalt durch eigene\nNachforschungen zu vervollständigen (Walter/Schmid, a.a.O., N 20.31), nichts zu\nändern. Zum einen liesse sich selbst dann, wenn man von einer gewissen\nProzesserfahrung des Klägers in Zivilsachen ausginge, daraus noch lange nicht darauf\nschliessen, dass dieser in Bezug auf den fraglichen Rechtsstreit (d.h. hinsichtlich der\nGeltendmachung von Ansprüchen wegen Vertragsverletzung nach UN-Kaufrecht) als\nrechtskundig zu gelten hätte. Rechtskundigkeit kann – entgegen dem Beklagten – nicht\nunbesehen mit durch einen Laien allenfalls erworbenen verfahrensrechtlichen\nKenntnissen aus früheren (Zivil-)Prozessen (z.B. bezüglich der Leistung von\nKostenvorschüssen oder der Verlegung der Prozesskosten) gleichgesetzt werden.\nSodann ist auch nicht ersichtlich, weshalb die angebliche Geschäftserfahrung des\nKlägers den Beklagten bzw. dessen angestellte Hilfsperson (partiell) von ihrer Pflicht\nentbunden haben sollte, den relevanten Sachverhalt abzuklären und insbesondere dem\nKläger hinsichtlich des für die (rechtzeitige) Geltendmachung der eingeklagten\nAnsprüche erheblichen Tatsachenstoffs die notwendigen Fragen zu stellen.\nWohlgemerkt geht es im vorliegenden, den Deckungskauf betreffenden\nZusammenhang nicht um die Frage, ob und inwieweit der Anwalt sich ohne weitere\n\n© Kanton St.Gallen 2024 Seite 5/10\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\n"}