{"Signatur": "SG_KGN_001", "Spider": "SG_Publikationen", "Datum": "2021-02-17", "PDF": {"Datei": "SG_Publikationen/SG_KGN_001_BO-2019-5_2021-02-17.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte-detail?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=10095&type=1563347022&cHash=ce45c4ff9ae49ffa26b0a017e91742a0", "Checksum": "5781d978ce0a0ad40a439542e43a58c3"}, "Scrapedate": "2024-05-27", "Num": ["BO.2019.5"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht 17.02.2021 BO.2019.5"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Kantonsgericht 17.02.2021 BO.2019.5"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Kantonsgericht 17.02.2021 BO.2019.5"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Kantonsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Kantonsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zivilkammern (inkl. Einzelrichter)"}], "ScrapyJob": "446973/74/22", "Zeit UTC": "27.05.2024 03:01:33", "Checksum": "fbee5d4fe4bbefe6e989ce90d45cd6c6", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Kantonsgericht 17.02.2021 BO.2019.5\n\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nFall-Nr.: BO.2019.5\nStelle: Kantonsgericht\nRubrik: Zivilkammern (inkl. Einzelrichter)\nPublikationsdatum: 06.05.2021\nEntscheiddatum: 17.02.2021\n\nEntscheid Kantonsgericht, 17.02.2021\nArt. 398 Abs. 1 und 2 i.V.m. Art. 101 Abs. 1 OR (SR 220): Anwaltshaftung;\nVerletzung der anwaltlichen Pflicht zur Abklärung des Sachverhalts im\nZusammenhang mit der Geltendmachung von Schadenersatz wegen\nNichterfüllung (E. 3.b). Art. 75 CISG (SR 0.221.211.1): Voraussetzung für die\nvereinfachte Berechnung des Nichterfüllungsschadens nach Massgabe von\nArt. 75 CISG ist – neben der tatsächlichen Vornahme eines\nDeckungsgeschäfts, der (vorgängigen) Aufhebung des Kaufvertrags sowie\nder Angemessenheit in sachlicher und preislicher Hinsicht – insbesondere,\ndass das Deckungsgeschäft innerhalb angemessener Frist vorgenommen\nwird, wobei deren Dauer von den Umständen des Einzelfalles abhängt. Für\nden Beginn der Frist ist der Zeitpunkt der Vertragsaufhebung massgeblich\n(E. 5). (Kantonsgericht, III. Zivilkammer, 17. Februar 2021, BO.2019.5).\nHinweis: Das Bundesgericht wies eine gegen diesen Entscheid gerichtete\nBeschwerde am 22. September 2021 ab, soweit es darauf eintrat (BGer\n4A_187/2021).\n\nAus den Erwägungen:\n\nIII.\n\n[…]\n\n3.\n\n© Kanton St.Gallen 2024 Seite 1/10\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\n[…]\n\nb) Erstmals im Berufungsverfahren bringt der Beklagte vor, beim Kläger handle es\nsich um einen geschäfts- und prozesserfahrenen Klienten, weshalb diesem gegenüber\ndie anwaltliche Pflicht zu ergänzender Sachabklärung herabgesetzt sei und von ihm\nhätte erwartet werden können, dass er seinen Anwalt über einen geplanten (teureren)\nDeckungskauf informiere. Dem hält der Kläger entgegen, es handle sich hierbei um\nunzulässige neue bzw. – soweit sie erstinstanzlich teilweise bereits vorgebacht wurden\n– bestrittene Tatsachenbehauptungen, welche zudem, was die Behauptung der\nGeschäftserfahrenheit betreffe, im Widerspruch zu den früheren Vorbringen des\nBeklagten stünden. Dazu fällt in Betracht, dass zumindest in Bezug darauf, dass der\nKläger bereits verschiedentlich (auch) an zivilrechtlichen Verfahren vor Vorinstanz\nbeteiligt (und dabei vom Beklagten vertreten worden) war, von einer gerichtsno­\ntorischen und im Verhältnis der Parteien unter dem Aspekt des Anwaltsgeheimnisses\nunproblematischen Tatsache ausgegangen werden kann (Art. 151 ZPO) und jedenfalls\ngrundsätzlich auch übereinstimmende Parteivorbringen dazu vorliegen, dass der Kläger\nim Bereich des Chicorée-Anbaus über geschäftliche Kenntnisse verfügt (wenngleich,\nwie der Kläger zu Recht einwendet, der Beklagte seine [klägerischen] Fähigkeiten in\n\"administrativen Belangen\" vor Vorinstanz relativierte). Wie es sich mit der\nnovenrechtlichen Zulässigkeit dieser beklagtischen Vorbringen im Berufungsverfahren\nim Einzelnen verhält, kann aber letztlich offenbleiben; denn selbst wenn von einer\ngewissen Geschäfts- und/oder Prozesserfahrenheit des Klägers auszugehen wäre,\nkönnte der Beklagte sich daraus im vorliegenden Fall aus folgenden Gründen nichts zu\nseinen Gunsten ableiten:\n\naa) Zu den Sorgfaltspflichten des Anwalts gehört insbesondere die Abklärung des\nSachverhalts. Anwalt und Klient haben die massgebenden Fakten gemeinsam\nzusammenzutragen, wobei den Klienten die Pflicht zur vollständigen Information trifft\n\n© Kanton St.Gallen 2024 Seite 2/10\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nund der Anwalt mit Blick auf die Tatbestandsvoraussetzungen der massgebenden\nRechtsnormen die notwendigen Fragen zu stellen hat. Soweit erforderlich hat der\nAnwalt den Sachverhalt mittels Studiums der ihm übergebenen Akten und Beizugs der\nverfügbaren Beweisstücke zu klären. Erscheinen diese Unterlagen lückenhaft oder\nungenügend, muss er bei seinem Klienten weitere Informationen verlangen.\nNötigenfalls hat der Anwalt den Mandanten zielgerichtet zu befragen, da er als\nRechtskundiger weiss, welche Tatsache für die Beurteilung der sich stellenden\nRechtsfragen von Bedeutung sind, während Letzterer i.d.R. nicht über diese\nKenntnisse verfügt. Dabei hat er den Klienten auch auf die drohenden Nachteile einer\nunvollständigen Anspruchsgrundlage aufmerksam zu machen. Grundsätzlich darf der\nAnwalt sodann auf die Richtigkeit der Ausführungen seines Klienten vertrauen.\nZumindest bei ungenauen Angaben des Mandanten oder bei begründetem Anlass zu\nZweifeln an deren Wahrheitsgehalt ist eine Überprüfung jedoch geboten und hat der\nAnwalt auf die Unstimmigkeiten hinzuweisen und zur Klärung der Sachlage\naufzufordern (Fellmann, Anwaltsrecht, 2. Aufl., N 1498 ff. mit Hinweisen; Walter/\nSchmid, Unsorgfältige Führung eines Anwaltsmandats – Anwaltshaftung, in: Weber/\nMünch, Haftung und Versicherung, 2. Aufl., N 20.30). Ferner hat der Anwalt den\nKlienten umfassend zu beraten und diesem die Schritte zu empfehlen, die geeignet\nsind, das angestrebte Ziel zu erreichen. Er hat dafür Sorge zu tragen, dass alle\nvoraussehbaren und somit vermeidbaren Nachteile für den Klienten auch tatsächlich\nvermieden werden. Im Rahmen der Prozessführung muss er die tatsächliche Situation\ngewissenhaft prüfen und mit Blick auf die gewünschte rechtliche Subsumtion in seinen\nRechtsschriften sorgfältig darstellen. Er hat den Klienten daher auf die verschiedenen\nmöglichen Anspruchsgrundlagen hinzuweisen und ihm Gelegenheit zu geben, alle\nsachdienlichen Informationen bekannt zu geben und mögliche Beweismittel vorzulegen\n(Fellmann, a.a.O., N 1517 und 1529 mit Hinweisen).\n\n"}