Sinnvollerweise sollte die Ansetzung aber zur Vermeidung von Fällen wie dem vorliegenden oder unnötiger Fristerstreckungsgesuche so erfolgen, dass allfällige Säumnisfolgen erst eintreten können, wenn klar ist, dass einer Beschwerde ans Kantons- bzw. Bundesgericht keine aufschiebende Wirkung zukommt. Unter dem Aspekt der Verhinderung der Prozessverschleppung sei darüber hinaus angemerkt, dass laut Rechtsprechung kein verfassungsrechtlicher Anspruch auf jederzeitige und voraussetzungslose Wiedererwägung von abweisenden Entscheiden über ein Armenrechtsgesuch besteht.