Beizufügen bleibt bei diesem Ergebnis, dass in der Praxis nicht ausgeschlossen ist, die Frist oder allenfalls sogar die Nachfrist für die Bezahlung des Kostenvorschusses nach einer Abweisung des Begehrens um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege bzw. einer Beschwerde gegen die Verweigerung einer solchen Bewilligung nach der ZPO sofort anzusetzen. Sinnvollerweise sollte die Ansetzung aber zur Vermeidung von Fällen wie dem vorliegenden oder unnötiger Fristerstreckungsgesuche so erfolgen, dass allfällige Säumnisfolgen erst eintreten können, wenn klar ist, dass einer Beschwerde ans Kantons- bzw. Bundesgericht keine aufschiebende Wirkung zukommt.