Art. 101 Abs. 3 ZPO im Säumnisfall – eine gewisse Zurückhaltung geübt wird, wenn gegen einen die unentgeltliche Rechtspflege abweisenden Entscheid noch ein Beschwerdeverfahren hängig ist, und auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung, nach der bei Erteilung der aufschiebenden Wirkung nach dem (abschlägigen) Entscheid des Bundesgerichts eine neue Frist bzw. Nachfrist zur Leistung des Kostenvorschusses anzusetzen ist, den angefochtenen Nichteintretensentscheid zwecks erneuter (Nach-)Fristansetzung aufzuheben. © Kanton St.Gallen 2024 Seite 6/7 Publikationsplattform St.Galler Gerichte