cc) Zusammenfassend ergibt sich damit, dass die Vorinstanz am 29. August 2019 zwar insofern von einer rechtskräftigen und vollstreckbaren Bestätigung ihrer Abweisung des Gesuchs des Klägers um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege ausgehen durfte, als im fraglichen Zeitpunkt der rechtzeitig erhobenen Beschwerde des Klägers ans Bundesgericht noch keine aufschiebende Wirkung erteilt worden war. Da diese Erteilung indessen am 10. September 2019 dann doch noch erfolgte, rechtfertigt sich mit Blick darauf, dass praxisgemäss bei der Nachfristansetzung zur Leistung des Kostenvorschusses – und damit auch beim Erlass eines Nichteintretensentscheids i.S.v.