Gesuch um aufschiebende Wirkung aufgrund der Aufforderung des Bundesgerichts zur diesbezüglichen Stellungnahme [sowie der mit der Eingangsanzeige zugestellten Kopie der Beschwerdeschrift] bekannt war, weshalb es nicht gänzlich abwegig erscheint, als Laie daraus auch auf eine entsprechende – tatsächlich damals allerdings fehlende – Kenntnis der Vorinstanz zu schliessen).