vertretbar, dem Kläger nach erfolgter Abweisung seiner Beschwerde durch das Bundesgericht eine erneute (Nach ) Frist zur Leistung des Gerichtskostenvorschusses zuzubilligen, zumal seine Unterlassung, die Vorinstanz nur über die Absicht, bei der Beschwerdeerhebung auch die aufschiebende Wirkung zu beantragen, nicht aber über das tatsächlich gestellte Gesuch zu informieren, nicht derart schwer wiegt, dass deshalb angezeigt wäre, daran die Folge der Verwirkung der Möglichkeit zu knüpfen, seinen Standpunkt im Rahmen des Aberkennungsverfahrens beurteilen lassen zu können (immerhin durfte der Kläger davon ausgehen, dass dem Kantonsgericht sein