325 N 4 sowie BSK ZPO-Spühler, 3. Aufl., Art. 325 N 3). Jedenfalls im vorliegenden Fall, in dem der Kläger seinen von der Rechtsprechung geforderten Obliegenheiten – rechtzeitige Beschwerde mit dem Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung – nachkam und der Nichteintretensentscheid der Vorinstanz auch nur deshalb erging, weil die beantragte aufschiebende Wirkung erst am 10. September 2019 erteilt wurde (aus dem Schreiben des verfahrensleitenden Richters der Vorinstanz vom 29. Juli 2019 geht unzweideutig hervor, dass er den Nichteintretensentscheid bei einer Erteilung der aufschiebenden Wirkung vor dem 26. August 2019 nicht getroffen hätte), erscheint es demnach