Hier ist die Ausgangslage zwar insofern eine andere, als es vor Bundesgericht nicht mehr um das Gesuch, sondern um die die Beschwerde gegen die Abweisung des Gesuchs ging und die Nachfrist zur Leistung des Kostenvorschusses auch nicht Gegenstand des kantonalen Beschwerdeentscheids war, sondern mit – vom Kläger nicht angefochtener – Verfügung der Vorinstanz vom 18. Juli 2019 angesetzt wurde. Gleichwohl erteilte das Bundesgericht der vom Kläger erhobenen Beschwerde am 10. September 2019 antragsgemäss die "aufschiebende Wirkung", was angesichts des Ziels derselben, die Säumnisfolgen wegen Nichtleistung des Vorschusses innert