Dahinter steht nicht zuletzt die Überlegung, dass das Bundesgericht die Beschwerde gutheissen könnte und sich daraus Weiterungen bzw. Komplikationen ergeben könnten, welche sich durch das erwähnte Vorgehen vermeiden lassen. Zu verlangen ist dann aber immerhin, dass der Gesuchsteller im bundesgerichtlichen Beschwerdeverfahren um aufschiebende Wirkung ersucht.