Auch das Kantonsgericht setzt, wenn die Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Rechtsmittelverfahren in Frage steht, die Zahlungsfrist regelmässig erst nach Ablauf der Frist für eine Beschwerde ans Bundesgericht bzw. unter dem Vorbehalt der Verweigerung der aufschiebenden Wirkung durch das Bundesgericht erst nach Vorliegen des bundesgerichtlichen Urteils an. Dahinter steht nicht zuletzt die Überlegung, dass das Bundesgericht die Beschwerde gutheissen könnte und sich daraus Weiterungen bzw. Komplikationen ergeben könnten, welche sich durch das erwähnte Vorgehen vermeiden lassen.