Diesen Grundsätzen wird praxisgemäss – wie hier auch von der Vorinstanz – dadurch Rechnung getragen, dass im Falle des kantonalen Weiterzugs eines die unentgeltliche Rechtspflege abweisenden Entscheids mit der Ansetzung der (Nach-)Frist zur Leistung des Gerichtskostenvorschusses bis zum Vorliegen des kantonalen Beschwerdeentscheids abgewartet wird. Auch das Kantonsgericht setzt, wenn die Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Rechtsmittelverfahren in Frage steht,