unterlässt, mit dem Einreichen des Gesuchs gleichzeitig auch eine Erstreckung der Frist für die Leistung des Kostenvorschusses zu beantragen (BGE 138 III 163 = Pra 102, 2013, Nr. 98 E. 4.2; BGer 5A_241/2012 E. 2.3.3). Diesen Grundsätzen wird praxisgemäss – wie hier auch von der Vorinstanz – dadurch Rechnung getragen, dass im Falle des kantonalen Weiterzugs eines die unentgeltliche Rechtspflege abweisenden Entscheids mit der Ansetzung der (Nach-)Frist zur Leistung des Gerichtskostenvorschusses bis zum Vorliegen des kantonalen Beschwerdeentscheids abgewartet wird.