Werde dem Gesuchsteller die unentgeltliche Rechtspflege ohne Einschränkung gewährt, falle die Kostenvorschussverfügung dahin; werde sie ihm rechtskräftig verweigert, so müsse ihm durch erneute Fristansetzung jedenfalls die Möglichkeit eingeräumt werden, den verlangten Kostenvorschuss (noch) zu bezahlen (BGer 5A_23/2012 E. 3.1). Die Rechtsprechung misst dem Gesuch um Erteilung der unentgeltlichen Rechtspflege in Bezug auf die Leistung des Gerichtskostenvorschusses mithin eine Art Suspensiv­ wirkung in dem Sinne bei, dass die Zahlungsfrist bei Abweisung des Gesuchs von Amtes wegen zu erstrecken bzw. neu anzusetzen ist, wenn es der Betroffene