wegen Nichtleistung des Kostenvorschusses i.S.v. Art. 101 Abs. 3 ZPO fällen dürfe; insofern erfahre Art. 325 ZPO eine Einschränkung. Werde dem Gesuchsteller die unentgeltliche Rechtspflege ohne Einschränkung gewährt, falle die Kostenvorschussverfügung dahin; werde sie ihm rechtskräftig verweigert, so müsse ihm durch erneute Fristansetzung jedenfalls die Möglichkeit eingeräumt werden, den verlangten Kostenvorschuss (noch) zu bezahlen (BGer 5A_23/2012 E. 3.1).