Mit Blick auf die Gegebenheiten des vorliegenden (Einzel-)Falls, namentlich den Umstand, dass der (damals) nicht anwaltlich vertretene Kläger während noch laufender Nachfrist zur Bezahlung des Gerichtskostenvorschusses um aufschiebende Wirkung seiner Beschwerde beim Bundesgericht ersucht hatte, welche in der Folge – freilich zu einem Zeitpunkt, als die Nachfrist bereits abgelaufen war und die Vorinstanz, wie angedroht, den Nichteintretensentscheid erlassen hatte – mit Verfügung vom 10. September 2019 auch erteilt wurde, stellt sich indessen die Frage, ob es sich trotz des Umstands, dass das Bundesgericht in der Folge die Beschwerde des Klägers mit