103 N 5). Insofern ist mithin nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz im Anschluss an den Entscheid der Einzelrichterin des Kantonsgerichts vom 12. Juli 2019 betreffend die unentgeltliche Rechtspflege und ohne Abwarten der Frist für eine allfällige Beschwerde ans Bundesgericht am 18. Juli 2019 Nachfrist zur Bezahlung des Gerichtskostenvorschusses ansetzte und in der Folge am 29. August 2019 nach unbenütztem Ablauf der Nachfrist und trotz der am 15. August 2019 gegen den Entscheid vom 12. Juli 2019 erhobenen Beschwerde, der bis zu jenem Zeitpunkt keine aufschiebende Wirkung erteilt worden war, auf die Klage nicht eintrat.