c) Die Erhebung einer Beschwerde in Zivilsachen ans Bundesgericht hemmt – mit vorliegend nicht relevanter Ausnahme von Beschwerden gegen Gestaltungsurteile – weder die formelle Rechtskraft des angefochtenen Entscheids noch dessen Vollstreckbarkeit. Indessen kann das Bundesgericht neben der Vollstreckbarkeit auch die Rechtskraft eines (kantonalen Leistungs-)Entscheids von Amtes wegen oder auf © Kanton St.Gallen 2024 Seite 2/7 Publikationsplattform St.Galler Gerichte