Dagegen beschwerte sich der Kläger erfolglos beim Kantonsgericht und beim Bundesgericht; die Einzelrichterin des Kantonsgerichts wies die Beschwerde des Klägers mit Entscheid vom 12. Juli 2019 unter Abschreibung des Gesuchs um aufschiebende Wirkung zufolge Gegenstandslosigkeit ab, während das Bundesgericht, das der bei ihm mit Eingabe vom 15. August 2019 erhobenen Beschwerde mit Verfügung vom 10. September 2019 aufschiebende Wirkung erteilt hatte, auf die vom Kläger kumulativ erhobene subsidiäre Verfassungsbeschwerde mit Urteil vom 5. Dezember 2019 nicht eintrat und die Beschwerde in Zivilsachen abwies, soweit es darauf eintrat.