{"Signatur": "SG_KGN_001", "Spider": "SG_Publikationen", "Datum": "2021-04-30", "PDF": {"Datei": "SG_Publikationen/SG_KGN_001_BO-2019-37_2021-04-30.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte-detail?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=10195&type=1563347022&cHash=3fb6f8014e8313c001041e794518262c", "Checksum": "c9e1031e8abd76a78955512783f75899"}, "Scrapedate": "2024-05-27", "Num": ["BO.2019.37"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht 30.04.2021 BO.2019.37"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Kantonsgericht 30.04.2021 BO.2019.37"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Kantonsgericht 30.04.2021 BO.2019.37"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Kantonsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Kantonsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zivilkammern (inkl. Einzelrichter)"}], "ScrapyJob": "446973/74/22", "Zeit UTC": "27.05.2024 02:45:12", "Checksum": "79f81972e8a2be53d40726a019387404", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Kantonsgericht 30.04.2021 BO.2019.37\n\nvertretbar, dem Kläger nach erfolgter Abweisung seiner Beschwerde durch das\nBundesgericht eine erneute (Nach ) Frist zur Leistung des Gerichtskostenvorschusses\nzuzubilligen, zumal seine Unterlassung, die Vorinstanz nur über die Absicht, bei der\nBeschwerdeerhebung auch die aufschiebende Wirkung zu beantragen, nicht aber über\ndas tatsächlich gestellte Gesuch zu informieren, nicht derart schwer wiegt, dass\ndeshalb angezeigt wäre, daran die Folge der Verwirkung der Möglichkeit zu knüpfen,\nseinen Standpunkt im Rahmen des Aberkennungsverfahrens beurteilen lassen zu\nkönnen (immerhin durfte der Kläger davon ausgehen, dass dem Kantonsgericht sein\nGesuch um aufschiebende Wirkung aufgrund der Aufforderung des Bundesgerichts zur\ndiesbezüglichen Stellungnahme [sowie der mit der Eingangsanzeige zugestellten Kopie\nder Beschwerdeschrift] bekannt war, weshalb es nicht gänzlich abwegig erscheint, als\nLaie daraus auch auf eine entsprechende – tatsächlich damals allerdings fehlende –\nKenntnis der Vorinstanz zu schliessen).\n\ncc) Zusammenfassend ergibt sich damit, dass die Vorinstanz am 29. August 2019\nzwar insofern von einer rechtskräftigen und vollstreckbaren Bestätigung ihrer\nAbweisung des Gesuchs des Klägers um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege\nausgehen durfte, als im fraglichen Zeitpunkt der rechtzeitig erhobenen Beschwerde des\nKlägers ans Bundesgericht noch keine aufschiebende Wirkung erteilt worden war. Da\ndiese Erteilung indessen am 10. September 2019 dann doch noch erfolgte, rechtfertigt\nsich mit Blick darauf, dass praxisgemäss bei der Nachfristansetzung zur Leistung des\nKostenvorschusses – und damit auch beim Erlass eines Nichteintretensentscheids\ni.S.v. Art. 101 Abs. 3 ZPO im Säumnisfall – eine gewisse Zurückhaltung geübt wird,\nwenn gegen einen die unentgeltliche Rechtspflege abweisenden Entscheid noch ein\nBeschwerdeverfahren hängig ist, und auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung,\nnach der bei Erteilung der aufschiebenden Wirkung nach dem (abschlägigen) Entscheid\ndes Bundesgerichts eine neue Frist bzw. Nachfrist zur Leistung des\nKostenvorschusses anzusetzen ist, den angefochtenen Nichteintretensentscheid\nzwecks erneuter (Nach-)Fristansetzung aufzuheben.\n\n© Kanton St.Gallen 2024 Seite 6/7\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nBeizufügen bleibt bei diesem Ergebnis, dass in der Praxis nicht ausgeschlossen ist, die\nFrist oder allenfalls sogar die Nachfrist für die Bezahlung des Kostenvorschusses nach\neiner Abweisung des Begehrens um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege bzw.\neiner Beschwerde gegen die Verweigerung einer solchen Bewilligung nach der ZPO\nsofort anzusetzen. Sinnvollerweise sollte die Ansetzung aber zur Vermeidung von\nFällen wie dem vorliegenden oder unnötiger Fristerstreckungsgesuche so erfolgen,\ndass allfällige Säumnisfolgen erst eintreten können, wenn klar ist, dass einer\nBeschwerde ans Kantons- bzw. Bundesgericht keine aufschiebende Wirkung\nzukommt. Unter dem Aspekt der Verhinderung der Prozessverschleppung sei darüber\nhinaus angemerkt, dass laut Rechtsprechung kein verfassungsrechtlicher Anspruch auf\njederzeitige und voraussetzungslose Wiedererwägung von abweisenden Entscheiden\nüber ein Armenrechtsgesuch besteht. Wird ein neuerliches Gesuch auf der Basis\ndesselben Sachverhalts gestellt, ohne dass der Gesuchsteller sich auf echte Noven\nberuft oder geltend macht, er habe neue Tatsachen oder Beweismittel entdeckt, die\nihm im früheren Verfahren noch nicht bekannt, aber schon vorhanden gewesen seien\n(unechte Noven), hat er demnach keinen Anspruch auf Wiedererwägung und kann auf\nsein Begehren ohne nochmalige Prüfung nicht eingetreten werden (s. dazu ausführlich\nKGer SG 06.06.2013, BO.2012.44/ZV.2013.49 E. II.2, abrufbar unter https://\npublikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte-detail/1881/; vgl. auch KGer SG\n18.11.2013, BE.2013.55 E. III.2.b). Auch diesfalls stände einer direkten (Nach-) Frist­\nansetzung nichts entgegen.\n\n© Kanton St.Gallen 2024 Seite 7/7\n"}