{"Signatur": "SG_KGN_001", "Spider": "SG_Publikationen", "Datum": "2021-04-30", "PDF": {"Datei": "SG_Publikationen/SG_KGN_001_BO-2019-37_2021-04-30.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte-detail?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=10195&type=1563347022&cHash=3fb6f8014e8313c001041e794518262c", "Checksum": "c9e1031e8abd76a78955512783f75899"}, "Scrapedate": "2024-05-27", "Num": ["BO.2019.37"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht 30.04.2021 BO.2019.37"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Kantonsgericht 30.04.2021 BO.2019.37"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Kantonsgericht 30.04.2021 BO.2019.37"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Kantonsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Kantonsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zivilkammern (inkl. Einzelrichter)"}], "ScrapyJob": "446973/74/22", "Zeit UTC": "27.05.2024 02:45:12", "Checksum": "79f81972e8a2be53d40726a019387404", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Kantonsgericht 30.04.2021 BO.2019.37\n\nwegen Nichtleistung des Kostenvorschusses i.S.v. Art. 101 Abs. 3 ZPO fällen dürfe;\ninsofern erfahre Art. 325 ZPO eine Einschränkung. Werde dem Gesuchsteller die\nunentgeltliche Rechtspflege ohne Einschränkung gewährt, falle die\nKostenvorschussverfügung dahin; werde sie ihm rechtskräftig verweigert, so müsse\nihm durch erneute Fristansetzung jedenfalls die Möglichkeit eingeräumt werden, den\nverlangten Kostenvorschuss (noch) zu bezahlen (BGer 5A_23/2012 E. 3.1). Die\nRechtsprechung misst dem Gesuch um Erteilung der unentgeltlichen Rechtspflege in\nBezug auf die Leistung des Gerichtskostenvorschusses mithin eine Art Suspensiv­\nwirkung in dem Sinne bei, dass die Zahlungsfrist bei Abweisung des Gesuchs von\nAmtes wegen zu erstrecken bzw. neu anzusetzen ist, wenn es der Betroffene\nunterlässt, mit dem Einreichen des Gesuchs gleichzeitig auch eine Erstreckung der\nFrist für die Leistung des Kostenvorschusses zu beantragen (BGE 138 III 163 = Pra\n102, 2013, Nr. 98 E. 4.2; BGer 5A_241/2012 E. 2.3.3). Diesen Grundsätzen wird\npraxisgemäss – wie hier auch von der Vorinstanz – dadurch Rechnung getragen, dass\nim Falle des kantonalen Weiterzugs eines die unentgeltliche Rechtspflege abweisenden\nEntscheids mit der Ansetzung der (Nach-)Frist zur Leistung des\nGerichtskostenvorschusses bis zum Vorliegen des kantonalen Beschwerdeentscheids\nabgewartet wird. Auch das Kantonsgericht setzt, wenn die Bewilligung der\nunentgeltlichen Rechtspflege für das Rechtsmittelverfahren in Frage steht, die\nZahlungsfrist regelmässig erst nach Ablauf der Frist für eine Beschwerde ans\nBundesgericht bzw. unter dem Vorbehalt der Verweigerung der aufschiebenden\nWirkung durch das Bundesgericht erst nach Vorliegen des bundesgerichtlichen Urteils\nan. Dahinter steht nicht zuletzt die Überlegung, dass das Bundesgericht die\nBeschwerde gutheissen könnte und sich daraus Weiterungen bzw. Komplikationen\nergeben könnten, welche sich durch das erwähnte Vorgehen vermeiden lassen. Zu\nverlangen ist dann aber immerhin, dass der Gesuchsteller im bundesgerichtlichen\nBeschwerdeverfahren um aufschiebende Wirkung ersucht. So führte das\nBundesgericht in Bezug auf die Erhebung einer Beschwerde gegen die Abweisung\neines Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege im Rechtsmittelverfahren denn auch\naus, dass der Beschwerdeführer um Erteilung der aufschiebenden Wirkung ersuchen\nmüsse, um den Aufschub der angeordneten Frist für die Leistung des\nKostenvorschusses zu erwirken. Bei Erteilung der aufschiebenden Wirkung sei nach\ndem (abschlägigen) Entscheid des Bundesgerichts eine neue Frist bzw. Nachfrist zur\n\n© Kanton St.Gallen 2024 Seite 4/7\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nLeistung des Kostenvorschusses anzusetzen (BGer 4A_84/2014 E. 2.2.1 m.H. auf BGer\n5A_486/2011; s. auch BGer 5A_506/2012 E. 6).\n\nbb) Hier ist die Ausgangslage zwar insofern eine andere, als es vor Bundesgericht\nnicht mehr um das Gesuch, sondern um die die Beschwerde gegen die Abweisung des\nGesuchs ging und die Nachfrist zur Leistung des Kostenvorschusses auch nicht\nGegenstand des kantonalen Beschwerdeentscheids war, sondern mit – vom Kläger\nnicht angefochtener – Verfügung der Vorinstanz vom 18. Juli 2019 angesetzt wurde.\nGleichwohl erteilte das Bundesgericht der vom Kläger erhobenen Beschwerde am 10.\nSeptember 2019 antragsgemäss die \"aufschiebende Wirkung\", was angesichts des\nZiels derselben, die Säumnisfolgen wegen Nichtleistung des Vorschusses innert\nangesetzter Frist zu vermeiden (vgl. BGer 4A_84/2014 E. 2.2.1), vernünftigerweise nur\nin dem Sinne gedeutet werden kann, dass sich der Aufschub auf die\nNachfristansetzung durch die Erstinstanz beziehen sollte. Dass die Erteilung der\naufschiebenden Wirkung durch das Bundesgericht zu einem Zeitpunkt erfolgte, als die\nbetreffende Nachfrist bereits abgelaufen und die Säumnisfolgen, d.h. das\nNichteintreten durch die Vorinstanz, eingetreten waren, steht dieser Annahme im\nÜbrigen insofern nicht entgegen, als gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung mit\nder einhelligen Lehre davon auszugehen sei, \"dass die Erteilung der aufschiebenden\nWirkung ex tunc wirkt, nämlich rückwirkend auf den Zeitpunkt des angefochtenen\nEntscheids\" (BGE 127 III 569 = Pra 91, 2002, Nr. 58 E. 4.b; vgl. auch BGE 130 III 657\nE. 2.2.1, BGer 5C.227/2000 E. 4.c, BGer 5A_968/2015 E. 3.1 [zu Art. 36 SchKG] und –\nbezüglich Art. 325 Abs. 2 ZPO – Freiburghaus/Afheldt, in: Sutter-Somm/Hasen-böhler/\nLeuenberger, ZPO Komm., 3. Aufl., Art. 325 N 4 sowie BSK ZPO-Spühler, 3. Aufl.,\nArt. 325 N 3). Jedenfalls im vorliegenden Fall, in dem der Kläger seinen von der\nRechtsprechung geforderten Obliegenheiten – rechtzeitige Beschwerde mit dem\nGesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung – nachkam und der\nNichteintretensentscheid der Vorinstanz auch nur deshalb erging, weil die beantragte\naufschiebende Wirkung erst am 10. September 2019 erteilt wurde (aus dem Schreiben\ndes verfahrensleitenden Richters der Vorinstanz vom 29. Juli 2019 geht unzweideutig\nhervor, dass er den Nichteintretensentscheid bei einer Erteilung der aufschiebenden\nWirkung vor dem 26. August 2019 nicht getroffen hätte), erscheint es demnach\n\n© Kanton St.Gallen 2024 Seite 5/7\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\n"}