{"Signatur": "SG_KGN_001", "Spider": "SG_Publikationen", "Datum": "2021-04-30", "PDF": {"Datei": "SG_Publikationen/SG_KGN_001_BO-2019-37_2021-04-30.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte-detail?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=10195&type=1563347022&cHash=3fb6f8014e8313c001041e794518262c", "Checksum": "c9e1031e8abd76a78955512783f75899"}, "Scrapedate": "2024-05-27", "Num": ["BO.2019.37"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht 30.04.2021 BO.2019.37"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Kantonsgericht 30.04.2021 BO.2019.37"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Kantonsgericht 30.04.2021 BO.2019.37"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Kantonsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Kantonsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zivilkammern (inkl. 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Einzelrichter)\nPublikationsdatum: 14.07.2021\nEntscheiddatum: 30.04.2021\n\nEntscheid Kantonsgericht, 30.04.2021\nArt. 98, Art. 101 Abs. 1 und 3 ZPO (SR 272): Nichteintreten wegen\nNichtleistung des Kostenvorschusses innert Nachfrist nach vorgängiger\nerfolgloser Beschwerde beim Kantonsgericht gegen die Abweisung des\nGesuchs um unentgeltliche Rechtspflege; Aufhebung des\nerst¬instanz¬lichen Nichteintretensentscheids zwecks neuer\n(Nach-)Fristansetzung zur Leistung des Gerichtskostenvorschusses mit\nBlick darauf, dass die vom Kläger mit rechtzeitiger Beschwerde beim\nBundesgericht beantragte aufschiebende Wirkung nach Ablauf der Nachfrist\nund androhungsgemässem Nichteintreten doch noch erteilt worden war\n(Kantonsgericht, III. Zivilkammer, 30. April 2021, BO.2019.37).\n\nSachverhalt (Zusammenfassung):\n\nIn einem Verfahren betreffend Aberkennungsklage wies der verfahrensleitende Richter\ndes Kreisgerichts das klägerische Begehren um Bewilligung der unentgeltlichen\nRechtspflege mit Verfügung vom 11. Juni 2019 wegen Aussichtslosigkeit ab. Dagegen\nbeschwerte sich der Kläger erfolglos beim Kantonsgericht und beim Bundesgericht; die\nEinzelrichterin des Kantonsgerichts wies die Beschwerde des Klägers mit Entscheid\nvom 12. Juli 2019 unter Abschreibung des Gesuchs um aufschiebende Wirkung\nzufolge Gegenstandslosigkeit ab, während das Bundesgericht, das der bei ihm mit\nEingabe vom 15. August 2019 erhobenen Beschwerde mit Verfügung vom\n10. September 2019 aufschiebende Wirkung erteilt hatte, auf die vom Kläger kumulativ\nerhobene subsidiäre Verfassungsbeschwerde mit Urteil vom 5. Dezember 2019 nicht\neintrat und die Beschwerde in Zivilsachen abwies, soweit es darauf eintrat. Bereits\nnach der Abweisung der Beschwerde durch die Einzelrichterin des Kantonsgerichts in\n\n© Kanton St.Gallen 2024 Seite 1/7\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nSachen unentgeltliche Rechtspflege setzte der verfahrensleitende Richter des\nKreisgerichts dem Kläger für die Bezahlung des am 11. Juni 2019 in Rechnung\ngestellten Kostenvorschusses von Fr. 8'100.00 am 18. Juli 2019 eine Nachfrist bis\n26. August 2019. Da der Kläger den Kostenvorschuss in der Folge nicht bezahlte, trat\nder verfahrensleitende Richter mit Entscheid vom 29. August 2019 auf die\nAberkennungsklage nicht ein.\n\nAus den Erwägungen:\n\nIII.\n\n[…]\n\n2.\n\n[…]\n\nc) Die Erhebung einer Beschwerde in Zivilsachen ans Bundesgericht hemmt – mit\nvorliegend nicht relevanter Ausnahme von Beschwerden gegen Gestaltungsurteile –\nweder die formelle Rechtskraft des angefochtenen Entscheids noch dessen\nVollstreckbarkeit. Indessen kann das Bundesgericht neben der Vollstreckbarkeit auch\ndie Rechtskraft eines (kantonalen Leistungs-)Entscheids von Amtes wegen oder auf\n\n© Kanton St.Gallen 2024 Seite 2/7\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nAntrag einer Partei aufschieben; solange dies nicht geschehen ist, bleibt der kantonale\nEntscheid jedoch rechtskräftig und vollstreckbar (vgl. Art. 103 BGG und BGE 146 III\n284 E. 2.3.4, m.w.H.; a.M. in Bezug auf die Rechtskraft BSK BGG-Meyer/Dormann,\n2. Aufl., Art. 103 N 5). Insofern ist mithin nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz im\nAnschluss an den Entscheid der Einzelrichterin des Kantonsgerichts vom 12. Juli 2019\nbetreffend die unentgeltliche Rechtspflege und ohne Abwarten der Frist für eine\nallfällige Beschwerde ans Bundesgericht am 18. Juli 2019 Nachfrist zur Bezahlung des\nGerichtskostenvorschusses ansetzte und in der Folge am 29. August 2019 nach\nunbenütztem Ablauf der Nachfrist und trotz der am 15. August 2019 gegen den\nEntscheid vom 12. Juli 2019 erhobenen Beschwerde, der bis zu jenem Zeitpunkt keine\naufschiebende Wirkung erteilt worden war, auf die Klage nicht eintrat. Daran ändert\nauch nichts, dass der Kläger die Erhebung einer Beschwerde mit Schreiben vom\n25. August 2019 (recte: 25. Juli 2019) in Aussicht gestellt und, was der Vorinstanz\nbekannt war, tatsächlich auch eingereicht hatte.\n\nMit Blick auf die Gegebenheiten des vorliegenden (Einzel-)Falls, namentlich den\nUmstand, dass der (damals) nicht anwaltlich vertretene Kläger während noch laufender\nNachfrist zur Bezahlung des Gerichtskostenvorschusses um aufschiebende Wirkung\nseiner Beschwerde beim Bundesgericht ersucht hatte, welche in der Folge – freilich zu\neinem Zeitpunkt, als die Nachfrist bereits abgelaufen war und die Vorinstanz, wie\nangedroht, den Nichteintretensentscheid erlassen hatte – mit Verfügung vom\n10. September 2019 auch erteilt wurde, stellt sich indessen die Frage, ob es sich trotz\ndes Umstands, dass das Bundesgericht in der Folge die Beschwerde des Klägers mit\nUrteil vom 5. Dezember 2019 letztinstanzlich abwies, rechtfertigt, den angefochtenen\nNichteintretensentscheid zwecks Ansetzung einer neuen (Nach-)Frist zur Leistung des\nKostenvorschusses aufzuheben. Dies ist aus folgenden Gründen zu bejahen:\n\naa) Das Bundesgericht hielt in seiner Rechtsprechung fest, die Natur des\nRechtspflegeanspruchs bringe es mit sich, dass ein Gericht bis zum rechtskräftigen\nEntscheid über ein hängiges Rechtspflegegesuch keinen Nichteintretensentscheid\n\n© Kanton St.Gallen 2024 Seite 3/7\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\n"}