2. Im Übrigen wird die Berufung abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist © Kanton St.Gallen 2024 Seite 32/33 Publikationsplattform St.Galler Gerichte 3. Ziff. 5 des angefochtenen Entscheids wird aufgehoben und die B GmbH verpflichtet, A für das erstinstanzliche Verfahren eine Parteientschädigung von Fr. 5'360.00 zu bezahlen 4. Für das Berufungsverfahren werden keine Gerichtskosten erhoben 5. Die B GmbH wird verpflichtet, A für dessen Parteikosten im Berufungsverfahren mit Fr. 2'700.00 zu entschädigen. © Kanton St.Gallen 2024 Seite 33/33