b) Im Berufungsverfahren ist es hingegen die Beklagte, welche hinsichtlich Klagebegehren Ziff. 2 als unterliegend zu betrachten ist. Einerseits kann auf die von ihr beantragte Abweisung dieses Begehrens nicht eingetreten werden und andererseits hätte sie ihre teilweise berechtigten Einwendungen auch im Rahmen einer Anfechtung der erstinstanzlichen Entschädigungsregel erfolgreich einbringen können. Der Kläger obsiegt im Berufungsverfahren demnach zu 97.5% (Streitwert: Fr. 28'600.50; [Fr. 25'735.65 + Fr. 2'200.05] x 100/Fr. 28'600.50). Das marginale Unterliegen von 2.5% ist dabei praxisgemäss zu vernachlässigen und dem Kläger somit eine volle Parteientschädigung zuzusprechen.