© Kanton St.Gallen 2024 Seite 31/33 Publikationsplattform St.Galler Gerichte von 80% (90% - 10%). Die Vorinstanz setzte die volle Parteientschädigung (inkl. Barauslagen und MwSt.) auf Fr. 6'700.00 fest, wovon die Beklagte dem Kläger Fr. 5'360.00 zu ersetzen hat.