Dossier 2/3 kläg.act. 3 und 4). Entsprechend ist der Kläger diesbezüglich als unterliegend zu betrachten, denn er ist es, welcher die darauf entfallenden Prozesskosten unnötigerweise verursachte. Klagebegehren Ziff. 3 mass die Vorinstanz keine Bedeutung für die Kostenverteilung zu, was vertretbar erscheint und wogegen keine der Parteien protestierte. Ausgehend vom Gesamtstreitwert von Fr. 28'600.50 obsiegt der Kläger folglich zu 90% (Fr. 25'735.65 x 100/Fr. 28'600.50). Er hat somit für das erstinstanzliche Verfahren einen Anspruch auf eine Parteientschädigung im Umfang