2, womit der Kläger eine Zahlung von (mindestens) Fr. 2'200.05 brutto (variable Vergütung 2018 pro rata temporis) beantragte, wurde demgegenüber infolge Bezahlung der strittigen Forderung durch die Beklagte als gegenstandslos erledigt abgeschrieben. Es gilt allerdings zu beachten, dass die variable Vergütung für das Jahr 2018 (pro rata temporis) im Zeitpunkt der Klageerhebung am 19. Oktober 2018 noch nicht fällig war und von der Beklagten rechtzeitig, d.h. am 25. März 2019, bezahlt wurde (vgl. Replik, S. 14; Dossier 2/3 kläg.act. 3 und 4).