a) Betreffend die Kostenverteilung für das erstinstanzliche Verfahren fällt Folgendes in Betracht: Mit Klagebegehren Ziff. 1 verlangte der Kläger eine Zahlung von (mindestens) Fr. 26'400.45 brutto (variable Vergütung 2017), wovon er letztlich Fr. 25'735.65 brutto zugesprochen erhält. Klagebegehren Ziff. 2, womit der Kläger eine Zahlung von (mindestens) Fr. 2'200.05 brutto (variable Vergütung 2018 pro rata temporis) beantragte, wurde demgegenüber infolge Bezahlung der strittigen Forderung durch die Beklagte als gegenstandslos erledigt abgeschrieben.