2. Gemäss Art. 106 Abs. 1 ZPO werden die Prozesskosten der unterliegenden Partei auferlegt (Satz 1). Bei Nichteintreten und bei Klagerückzug gilt die klagende Partei, bei Anerkennung der Klage die beklagte Partei als unterliegend (Satz 2). Hat keine Partei vollständig obsiegt, so werden die Prozesskosten nach dem Ausgang des Verfahrens verteilt (Art. 106 Abs. 2 ZPO). Zinsen werden bei der Bestimmung des Streitwerts nicht hinzugerechnet (Art. 91 Abs. 1 ZPO). Ein geringfügiges Unterliegen im Umfang von einigen Prozenten wird in der Regel nicht berücksichtigt (BGer 4A_207/2015 E. 3.1; BSK ZPO-V. Rüegg/M. Rüegg, 3. Aufl., Art. 106 N 3; Jenny, ZPO Komm., Art. 106 N 10).