1. Trifft die Rechtsmittelinstanz einen neuen Entscheid, so entscheidet sie auch über die Prozesskosten des erstinstanzlichen Verfahrens (Art. 318 Abs. 3 ZPO). Die Prozesskosten bestehen aus den Gerichtskosten und der Parteientschädigung (Art. 95 ZPO). Für arbeitsrechtliche Streitigkeiten bis zu einem Streitwert von Fr. 30'000.00 werden indessen keine Gerichtskosten erhoben (Art. 114 lit. c ZPO), was auch im Rechtsmittelverfahren gilt (Jenny, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, ZPO © Kanton St.Gallen 2024 Seite 30/33 Publikationsplattform St.Galler Gerichte