Sie nahm folglich die Evaluation der Leistungen des Klägers vor, verzichtete aber darauf, ihr Ermessen bei der Festsetzung des Zielerreichungsgrads abschliessend auszuschöpfen und eine konkrete Prozentzahl anzugeben. Infolgedessen ist zugunsten des Klägers davon auszugehen, dass der "Performance Factor" 110% beträgt (vgl. Replik, S. 13, wonach die Beklagte darauf zu behaften sei).