d) Die Beklagte bescheinigte dem Kläger für das Jahr 2017 eine "Successful Performance" (Performance Review 2017, S. 6). In ihrer Klageantwort (S. 21) gab sie an, dass dies bezogen auf den "Individual Performance Factor" praxisgemäss einen Wert zwischen 90% und 110% ergeben hätte, der genaue Wert aber letztlich offenbleiben könne, da angesichts des BPF von 0% ohnehin kein auszahlbarer Bonusbetrag resultiere. Sie nahm folglich die Evaluation der Leistungen des Klägers vor, verzichtete aber darauf, ihr Ermessen bei der Festsetzung des Zielerreichungsgrads abschliessend auszuschöpfen und eine konkrete Prozentzahl anzugeben.