b) Weiter machte die Beklagte geltend, für die Ermittlung des anwendbaren "BPFs" könne man sich indes nicht auf eine simple Addition der beiden "BPF"-Bestandteile beschränken. Sowohl betreffend die "D KPIs" als auch betreffend die "BU KPIs" habe praxisgemäss ein Schwellenwert von 80% bestanden, bei dessen Unterschreitung der entsprechende "BPF"-Bestandteil auf 0 gesetzt werden müsse. Zudem müsse das Ergebnis der Addition noch mit einem Faktor 1:2.5 skaliert werden (Klageantwort, S. 8; Duplik, S. 11-14). Der Kläger bestritt in seiner Replik (S. 8), dass praxisgemäss ein Schwellenwert existiert habe bzw. ein solcher sowie ein zusätzlicher Rechnungsschritt vereinbart worden seien.