6. Die Beklagte hatte demnach nicht das Recht, die Auszahlung einer variablen Vergütung für das Jahr 2017 mit Verweis auf das mutmasslich schlechte Geschäftsergebnis des D-Konzerns ganz grundsätzlich zu verweigern. Das Ausbleiben einer Sondervergütung für das Jahr 2017 wäre vielmehr nur dann zulässig, wenn auch die Anwendung der massgeblichen Berechnungsformel, wie die Beklagte vor Vor­ instanz weiter behauptete (Klageantwort, S. 7-10; Duplik, S. 10-15), null Franken © Kanton St.Gallen 2024 Seite 24/33 Publikationsplattform St.Galler Gerichte