2) sowie im Arbeitsvertrag durch Festlegung der Zielgrösse von 20% des Jahresgrundgehalts zugesichert wurde. Demzufolge – und weil die Beklagte keine weiteren Umstände nennt, aus welchen sich der angeblich gänzlich diskretionäre Charakter ergeben soll – führt auch eine subjektive Vertragsauslegung nicht zu einer Qualifikation der variablen Vergütung als echte Gratifikation; richtig besehen liegt eine unechte Gratifikation vor, die im Grundsatz geschuldet und lediglich, was die Festsetzung der Höhe anbetrifft, (teilweise) im Ermessen der Arbeitgeberin steht.