Zusammenfassend kann festgestellt werden, dass die Parteien einen tatsächlichen übereinstimmenden Willen dahingehend hatten, dass der Kläger zusätzlich zu seinem Jahresgehalt jeweils im März des folgenden Jahres ("Payment in March of the following year" [Arbeitsvertrag, S. 1]) eine variable Vergütung erhalten sollte, die bei Erreichen der geschäftlichen und individuellen Ziele 20% des Jahresgrundgehalts und bei Übertreffen bzw. Nichterreichen der Ziele mehr oder weniger betragen sollte. Jedenfalls nachträglich – allenfalls entsprach diese Art der Berechnung bereits früherer Übung innerhalb der Konzerns – einigten sich die Parteien