Fr. 15'222.47). Es ist weder behauptet noch sonstwie bekannt, dass der Kläger gegen die Höhe oder die Berechnungsart des Bonus 2016 protestiert hätte. Im Gegenteil, der Kläger stützte sich in seiner Klage selbst auf dieses Schreiben seines damaligen Vorgesetzten sowie die daraus ersichtliche Berechnungsart der variablen Vergütung (Klage, S. 3 f. und 7 f.; vgl. auch Replik, S. 3, 12 und 14). In diesem Schreiben erklärte die Beklagte, wie sie die hier strittige Vertragsbestimmung verstanden wissen und angewandt haben wollte, womit sich der Kläger spätestens durch die vorbehaltlose Entgegennahme des so berechneten Bonus konkludent einverstanden erklärte. Eine nachträgliche Modifizierung bzw.