Aufgrund dieser Verknüpfung lässt sich zunächst einmal ausschliessen, dass die Ausrichtung im Grundsatz von der Zielerreichung abhängen und in jedem Fall 20% des Jahresgehalts betragen sollte; vielmehr kann daraus geschlossen werden, dass die Höhe der Vergütung anhand des Zielerreichungsgrads variieren sollte, was aber weder Abweichungen nach unten noch solchen nach oben entgegensteht. Mit Rücksicht auf die Bezeichnung der 20% des Jahresgrundgehalts als "incentive opportunity" im Schreiben vom 1. September 2016 (Dossier 1/2 bekl.act. 2) ist daher davon auszugehen, dass diese Prozentzahl nach dem übereinstimmenden Parteiwillen die Zielgrösse der variablen Vergütung darstellen