Vertrauensprinzip entbehrlich macht. c) Dies bestätigt sich, wenn man die übereinstimmende Darstellung der Parteien anhand der konkreten Umstände, wie etwa den Erklärungen vor Vertragsschluss, dem Vertragswortlaut und dem nachträglichen Parteiverhalten überprüft: aa) Erklärungen vor Vertragsschluss Der Kläger war unbestrittenermassen bereits vor seiner Anstellung bei der Beklagten in einem Unternehmen der D Gruppe bzw. des D Konzerns tätig (Klageantwort, S. 3; Replik, S. 4) und brachte insofern ein gewisses Vorverständnis mit, was den Wortlaut